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info@gs-qsa-pflege.de

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Informationen zur Umsetzung von Änderungen in Anlage 3 der Maßstäbe und Grundsätze für die vollstationäre Pflege sowie zum Inkrafttreten weiterer Änderungen am 01.01.2023

Zum 01.01.2023 wurden Änderungen in Anlage 3 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in der vollstationären Pflege nach § 113 SGB XI wirksam.

In Abstimmung mit der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) wurden v.a. in den folgenden Bereichen des Erhebungsinstruments Änderungen umgesetzt:
– Erfassung des Wohnbereiches (Variable Nr. 2),
– Erfassung des Pflegegrades (Variable Nr. 7),
– im Sinne der Datensparsamkeit keine weitere Erfassung der Variablen Geschlecht, Anzahl von Krankenhausaufenthalten und Gesamtzahl der Tage eines Krankenhausaufenthaltes, Beatmung, Diabetes Mellitus/Demenz/Morbus Parkinson/Osteoporose und Multiple Sklerose bei den ärztlichen Diagnosen, Körpergröße, Häufigkeit zur Anwendung von Gurten sowie durchgehenden Bettseitenteilen.

Zum anderen wurde gemäß Anlage 3 der Maßstäbe und Grundsätze, Kapitel 2.4.3, ein neuer Ausschlussgrund definiert. Für Pflegeeinrichtungen, die gemäß Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege)
a) ausschließlich auf die Versorgung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern mit Wachkoma spezialisiert sind
oder
b) grundsätzlich auf die Versorgung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern mit Wachkoma spezialisiert sind und zusätzlich höchstens 14 andere Bewohnerinnen bzw. Bewohner ohne Wachkoma versorgen
oder
c) eine Kapazität von höchstens 14 Pflegeplätzen haben,

findet das Indikatorenverfahren aus methodischen Gründen keine Anwendung. Betroffene Einrichtungen wenden sich bitte an die für sie zuständigen Landesverbände der Pflegekassen. Diese teilen der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) nach Prüfung des Versorgungsvertrages mit, dass die Pflegeeinrichtungen von der Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung von Indikatorendaten an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) befreit sind. Eine Veröffentlichung der Versorgungsergebnisse (Indikatoren) in der Qualitätsdarstellung findet nicht statt. Die Pflegeeinrichtung wird über die erfolgte Abmeldung von der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) informiert.

Die Maßstäbe und Grundsätze für die vollstationäre Pflege in der Fassung vom 09.11.2022 finden Sie in unserem Downloadbereich unter Dokumente zum Download.