Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz hat der Gesetzgeber die Frist für die „Erhebung ohne Veröffentlichung“ (gemäß § 114b SGB XI zur erstmaligen Übermittlung von Indikatordaten an die Datenauswertungsstelle ohne Veröffentlichung) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Pflegeeinrichtungen haben daher bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, mindestens eine Erhebung und Übermittlung von Indikatorendaten an die DAS vorzunehmen. Somit erhalten die von den Pflegeeinrichtungen im Zuge der Registrierung bei der DAS Pflege individuell festgelegten Stichtage erst ab dem 1. Januar 2022 Verbindlichkeit. Die erste Erhebung von Indikatordaten, die auch veröffentlicht wird, findet im ersten Halbjahr 2022 statt.
Die zunächst bis zum 31. März 2021 befristete Regelung, dass Einrichtungen die Ergebniserfassung für die gewählten Stichtage auf freiwilliger Basis durchführen können, bleibt bis zum Ende des Jahres 2021 bestehen. Sofern Einrichtungen im Laufe des Jahres 2021 zu beiden Stichtagen Daten an die DAS Pflege übermittelt haben, erfolgt erstmalig die Auswertung der Verlaufsindikatoren, allerdings noch ohne Veröffentlichung. Verlaufsindikatoren sind jene Indikatoren, die Daten zu zwei aufeinander folgenden Zeiträumen miteinander verbinden und Veränderungen bei Bewohnerinnen und Bewohnern von einem Stichtag zum anderen betrachten.
Für die Veröffentlichung der Indikatorenergebnisse ab dem 01.01.2022 erfolgt kein Rückgriff auf Daten, die bis zum 31.12.2021 an die DAS übermittelt wurden. Das bedeutet, dass erst ab dem zweiten Halbjahr 2022 zu allen Indikatoren Ergebnisse veröffentlicht werden.
Weitere Informationen zur Auswirkung des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes erhalten Sie von Ihrem Trägerverband.