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+49 (30) 2463 2125

info@gs-qsa-pflege.de

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Informationen zur Umsetzung von Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI, die das Indikatorenverfahren betreffen

Zum 01.01.2022 sind Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Die Umsetzung der Änderungen an den Vorgaben für das Instrument und die Verfahren erfolgt in Abstimmung mit der Datenauswertungsstelle Pflege.

Die Datenauswertungsstelle Pflege ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Vorgaben aus den aktuell gültigen Maßstäben und Grundsätzen (MuG) in der Praxis umzusetzen. Für Änderungen am Erhebungsinstrument (gemäß Anlage 3) ist eine unmittelbare Umsetzung nach dem Inkrafttreten der MuG jedoch aus den folgenden Gründen nicht möglich:
1. Die Datenerfassung muss auf Grund der Vergleichbarkeit für alle bereits laufenden Erhebungen unverändert bleiben.
2. Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel aus Softwaresystemen, die in den Pflegeeinrichtungen zum Einsatz kommen. Den jeweiligen Softwareanbietern und allen weiteren Entwicklern muss ausreichend Zeit gegeben werden, die Systeme gemäß den geänderten Vorgaben anzupassen und auf Seiten Ihrer Kunden zu installieren. Dadurch ist die Umsetzung von anstehenden Änderungen am Erhebungsinstrument auch für Pflegeeinrichtungen besser planbar.

Die technischen Vorgaben für die Datenerhebung werden von der DAS Pflege in der Spezifikation definiert. Sofern sich Änderungen am Erhebungsinstrument ergeben, veröffentlicht die DAS Pflege zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Version der Spezifikation. Gemeinsam mit dem Qualitätsausschuss Pflege wurden diesbezüglich Fristen und Verantwortlichkeiten abgestimmt. Gemäß diesen Festlegungen haben Anwender (z. B. Pflegeeinrichtungen mit selbstentwickelter Software, Softwareanbieter) mindestens 6 Monate für die Umsetzung der Änderungen Zeit, um den bereits genannten Anforderungen gerecht zu werden. Eine detaillierte Beschreibung des Vorgangs finden Sie hier.

In Bezug auf die Datenerhebung sind, unabhängig vom Inkrafttreten überarbeiteter MuG, die Spezifikationen der DAS Pflege und die im Rahmen der Spezifikation festgelegten Fristen bzw. Gültigkeiten verbindlich.

Alle weiteren Änderungen, die nicht die Spezifikation betreffen, werden von der DAS Pflege (sofern möglich) unmittelbar umgesetzt.

Weitere Informationen zur Auswirkung des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes erhalten Sie von Ihrem Trägerverband.