Das Ziel:
Festlegung eines Verfahrens zur Kürzung von Pflegevergütungen aufgrund einer Pflichtverletzung des Pflegeeinrichtungsträgers.
Hintergrund:
Bereits vor Inkrafttreten der Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI konnten Pflegevergütungen aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus dem Versorgungsvertrag gekürzt werden. Neu wurde vom Gesetzgeber geregelt, wann eine Pflichtverletzung unwiderlegbar vermutet wird. Dazu hat der Qualitätsausschuss Pflege ein Verfahren beschlossen.
Aktueller Entwicklungsstand:
Die Vereinbarung eines Verfahrens zur Kürzung von Pflegevergütungen aufgrund einer Pflichtverletzung des Pflegeeinrichtungsträgers wurde innerhalb der gesetzlichen Frist durch den Qualitätsausschuss Pflege beschlossen. Sie ist nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 01.04.2018 in Kraft getreten.