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Erstellung allgemeiner Nutzungsbedingungen gemäß § 115 Absatz 1c SGB XI für die Datennutzung durch Dritte

Das Ziel:
Vereinbarung von Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von Qualitätsdaten an Dritte als Nutzerinnen und Nutzer der Daten.

Hintergrund:
Der Qualitätsausschuss Pflege hat den gesetzlichen Auftrag, Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von Daten an Dritte zu regeln, die der Darstellung der Qualität zugrunde liegen. Insbesondere wird das Nähere zum Datenformat, zum Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten Dritter bei der Verwendung der Daten festgelegt.

Aktueller Entwicklungsstand:
Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege gemäß § 115 Absatz 1a SGB XI (QDVS) wurden die Allgemeinen Nutzungsbedingungen aktualisiert.

Bis zum Abschluss einer Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die ambulante Pflege behalten die bisherigen Allgemeinen Nutzungsbedingungen für den Bereich der ambulanten Pflege ihre Gültigkeit.

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Posted on

14. Dezember 2022