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Entwicklung von Instrumenten zur Prüfung der Qualität und für die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB XI

Das Ziel:
Das Ziel ist die Entwicklung von Instrumenten und Verfahren für die Prüfung der Qualität der Leistungen von stationären Pflegeeinrichtungen, für das Indikatorenverfahren sowie für die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege.

Hintergrund:
In der Vergangenheit hatten die Qualitätsprüfungen und die Veröffentlichung der Ergebnisse in Form von sogenannten „Pflegenoten“ Kritik erfahren. Vielfach war bemängelt worden, dass Qualitätsdefizite und Qualitätsunterschiede der stationären Pflegeeinrichtungen für die pflegebedürftigen Menschen und ihre An- und Zugehörigen nicht ausreichend erkennbar wären. Im Auftrag des Qualitätsausschusses Pflege hatten das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (Prof. Klaus Wingenfeld) und das aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen Empfehlungen für neue Instrumente und Verfahren für die Qualitätsprüfung und für eine neue Form der Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege erarbeitet. Hierzu liegen ein Abschlussbericht sowie eine Kurzfassung des Abschlussberichts vor.

Die Ergebnisse des wissenschaftlichen Auftrages waren eine wesentliche Grundlage für die Neufassung der Maßstäbe und Grundsätze in der vollstationären Pflege in 2018. Mit diesen Maßstäben und Grundsätzen hat der Qualitätsausschuss Pflege insbesondere die Anforderungen an das neue indikatorengestützte Verfahren geregelt. Im Rahmen dieses Verfahrens sollen zu ausgewählten Qualitätsaspekten Daten über bestimmte Versorgungssituationen und deren Resultate (Indikatorenergebnisse) gewonnen werden. Diese Indikatorenergebnisse dienen der vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität. Sie bilden ergänzend zu Merkmalen der Struktur- und Prozessqualität eine Grundlage für das interne Qualitätsmanagement einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege hat im März 2019 zudem den Inhalt, die Bewertungssystematik und die Form der Qualitätsdarstellung in einer Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) beschlossen. Die neu aufgesetzte Qualitätsdarstellung beruht seitdem auf drei Säulen: den Ergebnissen aus externen Qualitätsprüfungen, den Indikatorendaten als Bestandteil des internen Qualitätsmanagements und den sogenannten Einrichtungsinformationen (im Wesentlichen Angaben zu Ausstattungsmerkmalen der Pflegeeinrichtungen).

Zur Entwicklung detaillierter Umsetzungsempfehlungen für die Ausgestaltung der zukünftigen Qualitätsberichte, d.h. der öffentlichen Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Absatz 1a SGB XI, hat der Qualitätsausschuss Pflege schließlich eine Kommunikationsagentur beauftragt. Ihre Empfehlungen bildeten die Basis für die neuen Qualitätsberichte, für deren Erstellung und Bereitstellung die Landesverbände der Pflegekassen zuständig sind.

Die aktualisierten Qualitätsanforderungen wurden daraufhin in den Pflegeeinrichtungen implementiert und die Beschäftigten insbesondere zum neuen Indikatorenverfahren und den hierfür notwendigen Datenerhebungen geschult. Die externen Qualitätsprüfungen auf neuer Grundlage begannen im November 2019.

Aktueller Entwicklungsstand:
Die vollstationären Pflegeinrichtungen der Langzeitpflege übermitteln in halbjährlichem Rhythmus ihre Indikatorendaten an die Datenauswertungsstelle (DAS) Pflege. Eine Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Maßstäben und Grundsätzen in der vollstationären Pflege bzw. zum Indikatorenverfahren wurde zusammengestellt und wird fortlaufend aktualisiert.

Die Maßstäbe und Grundsätze für die vollstationäre Pflege wurden zuletzt am 05.04.2023 aktualisiert und sind zum 01.06.2023 in Kraft getreten. Die Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) wurde zuletzt am 14.02.2023 aktualisiert.
Der Qualitätsausschuss Pflege bereitet aktuell die Vergabe eines Auftrages für die wissenschaftliche Evaluation des stationären Qualitätssystems (Indikatorenverfahren, externe Qualitätsprüfung, Qualitätsberichterstattung) gemäß § 113b Absatz 4 Nummer 5 SGB XI in Verbindung mit § 113b Absatz 4a SGB XI vor.

Weitere Dokumente und Prozesse:

Teilstationäre Pflege (Tagespflege)
Der Qualitätsausschuss Pflege hat für den teilstationären Bereich Maßstäbe und Grundsätze in der teilstationären Pflege (Tagespflege) erarbeitet. Diese traten 2020 in Kraft.
Die MuG Tagespflege wurden zuletzt am 13.12.2023 geändert und sind zum 01.02.2024 in Kraft getreten. Hierfür hat der Qualitätsausschuss Pflege Erkenntnisse aus dem beauftragten Rechtsgutachten „Medikamentengabe und Behandlungspflege in der Tagespflege“ umgesetzt.
Daneben haben die Verbände der Träger von Pflegeeinrichtungen im Qualitätsausschuss Pflege angekündigt, für ihre Einrichtungen und Dienste Hinweise zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen des Rechtsgutachtens zu erarbeiten.
Die Vereinbarung zur Darstellung und Bewertung der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen für die Tagespflege (Qualitätsdarstellungsvereinbarung Tagespflege, QDVTP) wurde im April 2021 getroffen und trat gemeinsam mit der Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) für die Tagespflege zum 01.01.2022 in Kraft.

Kurzzeitpflege
Ebenfalls 2020 in Kraft getreten sind die Maßstäbe und Grundsätze in der Kurzzeitpflege. Diese wurden zuletzt am 05.04.2023 geändert und sind zum 01.06.2023 in Kraft getreten.

Statistische Plausibilitätskontrolle
Im Rahmen der statistischen Plausibilitätskontrolle gemäß Anlage 4 der Maßstäbe und Grundsätze in der vollstationären Pflege wurde mit Beginn des zweiten Erhebungszyklus 2021 ein signifikanter Anstieg der Einrichtungen mit statistisch nicht plausiblen Daten festgestellt, die sich in der Erprobungsphase freiwillig für die sogenannte stichtagsbezogene Erhebung entschieden hatten.
Der Qualitätsausschuss Pflege hatte das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (Prof. Klaus Wingenfeld) und das aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen mit der Ursachenanalyse und Bewertung dieses Anstiegs beauftragt. Die Ergebnisse können dem Abschlussbericht entnommen werden.
Infolge der Analyse sieht der Qualitätsausschuss Pflege für die Kontrolle der statistischen Plausibilität der Indikatoren des Qualitätsbereiches 1 „Erhalt und Förderung von Selbständigkeit“ weiterbestehenden Prüfungsbedarf. Eine Überprüfung wird im Rahmen des gesetzlichen Auftrages zur wissenschaftlichen Evaluation des stationären Qualitätssystems stattfinden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Vorgehen zugestimmt.

Maßnahmen in Krisensituationen
Mit dem Gesundheitsversorgungs- und Weiterentwicklungsgesetzt (GVWG) wurde § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, Absatz 1, Satz 1 SGB XI um einen Passus zu flexiblen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen ergänzt. Daraus ergab sich der Auftrag an den Qualitätsausschuss Pflege, die Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante, teil- und vollstationäre Pflege zu ergänzen. Ein neues Kapitel „Maßnahmen in Krisensituationen“ wurde entsprechend in die Maßstäbe und Grundsätze der verschiedenen Versorgungsbereiche aufgenommen mit Inkrafttreten der geänderten MuG vollstationäre Pflege im Juli 2022 und der geänderten MuG teilstationäre Pflege (Tagespflege) und Kurzzeitpflege im Dezember 2022.

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Posted on

21. Oktober 2022