Unsere gesetzlichen Aufträge / Ambulante Pflege
- Entwicklung von Instrumenten zur Prüfung der Qualität in der ambulanten Pflege gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 SGB XI
Vergabe eines Auftrages zur wissenschaftlichen Entwicklung von Instrumenten und Verfahren für die Prüfung der Qualität der Leistungen, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht werden sowie für die Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege. - Pilotierung der Instrumente und Verfahren nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 für Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Abs. 1a SGB XI in der ambulanten Pflege
Vergabe eines Auftrags zur Pilotierung der Instrumente für die Prüfung der Qualität der Leistungen, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht werden sowie für die Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege. - Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege und Anpassung an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt gemäß § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
Vereinbarung von Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, auf der Grundlage der Ergebnisse aus dem Forschungsauftrag für die Entwicklung der Qualität in der ambulanten Pflege, die auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet sind. - Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a Satz 2ff. SGB XI
Festlegung der zu veröffentlichenden Daten zur Qualität der von den Pflegediensten erbrachten Leistungen, deren Bewertung und der Art der Darstellung für die pflegebedürftigen Menschen und ihre An- und Zugehörigen auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Auftrags. - Wissenschaftliche Evaluierung der Umsetzung der Instrumente und Verfahren nach § 113b Absatz 4 Satz 2
Vergabe eines Auftrages für den ambulanten Bereich sowie Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung der Verfahren an den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 5 SGB XI.