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Unsere Projekte

Entwicklung von Instrumenten zur Prüfung der Qualität in der stationären Pflege gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB XI

Das Ziel:

Entwicklung von Instrumenten und Verfahren für die Prüfung der Qualität der Leistungen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden sowie für die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege.

Hintergrund:

Die bisherigen Qualitätsprüfungen und die Veröffentlichung der Ergebnisse in Form von sogenannten „Pflegenoten“ hatten in der Vergangenheit Kritik erfahren. Vielfach war bemängelt worden, dass Qualitätsdefizite und Qualitätsunterschiede der stationären Pflegeeinrichtungen für die pflegebedürftigen Menschen und ihre An- und Zugehörigen nicht ausreichend erkennbar wären. Im Auftrag des Qualitätsausschusses Pflege haben daher das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (Prof. Klaus Wingenfeld) und das aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen Empfehlungen für neue Instrumente und Verfahren für die Qualitätsprüfung und für eine neue Form der Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege erarbeitet. Hierzu liegen ein Abschlussbericht sowie eine Kurzfassung des Abschlussberichts vor.

Aktueller Entwicklungsstand:

Die Ergebnisse des wissenschaftlichen Auftrages waren eine wesentliche Grundlage für die Neufassung der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege. Mit diesen Maßstäben und Grundsätzen werden insbesondere die Anforderungen an das neue indikatorengestützte Verfahren geregelt.

Mit dem indikatorengestützten Verfahren werden im Rahmen des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu ausgewählten Qualitätsaspekten Daten über bestimmte Versorgungssituationen und deren Resultate (Indikatorenergebnisse) gewonnen. Diese Indikatorenergebnisse dienen der vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität. Sie bilden ergänzend zu Merkmalen der Struktur- und Prozessqualität eine Grundlage für das interne Qualitätsmanagement einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Die Regelungen zum indikatorengestützten Verfahren gelten ausschließlich für die Einrichtungen der vollstationären Langzeitpflege. Eine Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) wurde zusammengestellt und wird fortlaufend aktualisiert.

Der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege hat im März 2019 ferner den Inhalt, die Bewertungssystematik und die Form der Qualitätsdarstellung in einer Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) gemäß § 115 Absatz 1a SGB XI beschlossen. Die zukünftige Qualitätsdarstellung beruht auf drei Säulen: den Ergebnissen aus externen Qualitätsprüfungen, den entwickelten Qualitätsindikatoren und den sogenannten Einrichtungsinformationen (im Wesentlichen Angaben zu Ausstattungsmerkmalen der Pflegeeinrichtungen).

Zur Entwicklung detaillierter Umsetzungsempfehlungen für die Ausgestaltung der zukünftigen Qualitätsberichte wurde eine Berliner Agentur im Rahmen eines Auftrages zur Konzeption, Gestaltung und detaillierten Beschreibung der Anforderungen für die öffentliche Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Absatz 1a SGB XI beauftragt. Ihre Empfehlungen bilden die Basis für die zukünftigen Qualitätsberichte, für deren Erstellung und Bereitstellung wie bisher die Landesverbände der Pflegekassen zuständig sind.

Die Pflegeeinrichtungen haben die aktualisierten Qualitätsanforderungen implementiert. Die Beschäftigten in den Pflegeeinrichtungen wurden insbesondere zum neuen Indikatorenverfahren und den hierfür notwendigen Datenerhebungen geschult. Die externen Qualitätsprüfungen auf neuer Grundlage begannen im November 2019. Bis Ende 2020 sollten ursprünglich alle stationären Pflegeeinrichtungen einmal durch den Medizinischen Dienst oder den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. geprüft worden sein und die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen durch die Landesverbände der Pflegekassen sollten ebenso wie auch die Informationen zu den Qualitätsindikatoren anschließend veröffentlicht werden. Durch die im Frühjahr 2020 einsetzende Covid-19-Pandemie verschob sich jedoch die Veröffentlichung der Indikatorendaten. Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) hat der Gesetzgeber die Frist für die erstmalige Übermittlung von Indikatordaten an die Datenauswertungsstelle bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Davon nicht betroffen war die Veröffentlichung der Ergebnisse aus externen Qualitätsprüfungen, soweit diese unter Pandemiebedingungen stattfinden konnten. Die erste Erhebung von Indikatordaten mit Veröffentlichung findet im ersten Halbjahr 2022 statt.

Nach vollständigem Abschluss der Implementierungsphase der neuen Instrumente und Verfahren für die Qualitätsprüfung sowie für die neue Form der Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege erfolgt im Anschluss eine wissenschaftliche Evaluation gemäß § 113b Absatz 4 Nummer 5 SGB XI in Verbindung mit § 113b Absatz 4a SGB XI.

Weitere Dokumente und Prozesse:

Die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege) wurden aktualisiert und sind am 01.06.2020 in Kraft getreten. Die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der Kurzzeitpflege traten am 01.12.2020 in Kraft. Die Vereinbarung zur Darstellung und Bewertung der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI für die Tagespflege (Qualitätsdarstellungsvereinbarung Tagespflege, QDVTP) wurde im April 2021 getroffen. Sie tritt gemeinsam mit der Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die Tagespflege zum 01.01.2022 in Kraft.

Im Rahmen der statistischen Plausibilitätskontrolle gemäß Anlage 4 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege wurde mit Beginn des zweiten Erhebungszyklus 2021 ein signifikanter Anstieg der Einrichtungen mit statistisch nicht plausiblen Daten festgestellt, die sich in der Erprobungsphase freiwillig für die sogenannte stichtagsbezogene Erhebung entschieden hatten.
Der Qualitätsausschuss Pflege hat das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (Prof. Klaus Wingenfeld) und das aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen mit der Analyse und Bewertung der vorliegenden Hinweise auf einen hohen Anteil von Einrichtungen mit statistisch nicht plausiblen Daten und möglicher Ursachen beauftragt. Der Abschlussbericht wurde vorgelegt und im Juni 2022 vom Qualitätsausschuss Pflege abgenommen.

Mit Anpassung der Maßstäbe und Grundsätze für die vollstationäre Pflege und deren Inkrafttreten zum 01.07.2022 wurden Änderungen zum Verfahren der statistischen Plausibilitätskontrolle umgesetzt.
Der Qualitätsausschuss Pflege sieht für die Kontrolle der statistischen Plausibilität der Indikatoren des Qualitätsbereiches 1 „Erhalt und Förderung von Selbständigkeit“ weiterbestehenden Prüfungsbedarf. Eine Überprüfung wird im Rahmen des gesetzlichen Auftrages zur wissenschaftlichen Evaluation des entwickelten Instrumentes und Verfahrens zur Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung im stationären Bereich gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 5 stattfinden. Das BMG hat dem Vorgehen zugestimmt.

Entwicklung von Instrumenten zur Prüfung der Qualität in der ambulanten Pflege gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 SGB XI

Das Ziel:

Entwicklung von Instrumenten und Verfahren für die Prüfung der Qualität der Leistungen, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht werden sowie für die Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege.

Hintergrund:

Ebenso wie im stationären Bereich werden auch die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege überarbeitet. Dazu haben Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Hochschule Osnabrück (Prof. Andreas Büscher) und des Instituts für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (Prof. Klaus Wingenfeld) im Auftrag des Qualitätsausschusses Pflege geeignete Kriterien und Darstellungsformen entwickelt.
Die wissenschaftliche Vorarbeit ist abgeschlossen; es liegen ein Abschlussbericht sowie eine Kurzfassung des Abschlussberichts vor.

Das IGES Institut hat die im Entwicklungsauftrag erarbeiteten Instrumente und Verfahren in einer Pilotstudie getestet. Im Fokus der Pilotierung stand vor allem die Untersuchung der Praktikabilität und Zuverlässigkeit des Verfahrens. Die Ergebnisse des Entwicklungsauftrages wurden hierbei in der Praxis erprobt und Pflegedienste, Prüfdienste und pflegebedürftige Menschen einbezogen. Der Qualitätsausschuss Pflege hat im Februar 2021 den vom IGES Institut vorgelegten Abschlussbericht mit Vorschlägen für mögliche Anpassungen der Instrumente und Verfahren für die ambulante Pflege abgenommen.

Aktueller Entwicklungsstand:

Die Ergebnisse aus dem Entwicklungsauftrag und der Pilotierung bilden die Grundlage für weitere Entscheidungen des Qualitätsausschusses Pflege. Aktuell erfolgt eine wissenschaftliche Einordnung der Ergebnisse des Abschlussberichts von IGES in Hinblick auf erforderliche Anpassungen der entwickelten Instrumente und Verfahren zur Qualitätsprüfung und -darstellung. Hierzu wurde ein entsprechender Auftrag zur Anpassung der Instrumente und Verfahren an die Entwickler vergeben. Eine Ausschreibung der erforderlichen Pilotierungen soll im Anschluss erfolgen. Anschließend werden die damit verbundenen weiteren Schritte festgelegt.
Sobald Instrumente und Verfahren für den ambulanten Bereich vorliegen, die aus Sicht des Qualitätsausschusses Pflege keiner weiteren Anpassung oder Pilotierung bedürfen, werden die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie die Vereinbarung zur Qualitätsdarstellung in der ambulanten Pflege überarbeitet. Die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung nach § 114a Abs. 7 SGB XI für den ambulanten Bereich (QPR) können erst nach Vorliegen der Maßstäbe und Grundsätze beschlossen werden. Die Schulungen der ambulanten Dienste und der Prüfdienste können nach Vorliegen der QPR begonnen werden.
Nach erfolgreicher Implementierung der neuen Instrumente und Verfahren zur Qualitätsprüfung erfolgt zu gegebener Zeit eine wissenschaftliche Evaluation der Umsetzung.

Entwicklung ergänzender Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 4 SGB XI

Das Ziel:

Bewertung der Notwendigkeit und gegebenenfalls Identifikation von Möglichkeiten zur Ermittlung und Bewertung pflegebezogener Lebensqualität.

Hintergrund:

Das Hauptaugenmerk der Qualitätsentwicklung liegt auf der Entwicklung von Instrumenten zur Prüfung und Darstellung der Qualität der Pflege. Paragraf 113b Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 verweist darüber hinaus auf den möglichen Bedarf, ergänzende Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität zu entwickeln. Denn die Qualität der Pflegeleistungen kann mit Aspekten der Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen in einem Zusammenhang stehen. Um Lebensqualität zu bewerten, können eine objektive und eine subjektive Dimension von Lebensqualität gemessen werden. Die objektive Dimension ist beobachtbar und daher durch andere Menschen, zum Beispiel das Pflegepersonal, messbar (z.B. Mobilität). Die subjektive Dimension von Lebensqualität kann vorrangig durch die Befragung der pflegebedürftigen Person selbst erfasst werden (z.B. Zufriedenheit). Subjektive Aspekte von Lebensqualität unterliegen zahlreichen Einflussfaktoren, von denen die pflegerische Versorgung ein Einflussfaktor sein kann. Um im Sinne einer pflegebezogenen Lebensqualität Aspekte von Lebensqualität anzusprechen, die im Einflussbereich der ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen liegen, bedarf es einer nach Setting differenzierten Betrachtung.

Aktueller Entwicklungsstand:

Die Entwicklung der Qualität in der stationären sowie in der ambulanten Pflege nach § 113b Absatz 4 Satz 2 berücksichtigt bereits die objektive Dimension von Lebensqualität. Im Rahmen der in Zukunft durchzuführenden Evaluation der in die Praxis implementierten Instrumente und Verfahren zur Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten Pflege soll auch bewertet werden, ob ergänzende Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität erforderlich sind.

Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b SGB XI

Das Ziel:

Zusammenführung und Auswertung der von den vollstationären Pflegeeinrichtungen erhobenen Indikatorendaten zur Messung der Ergebnisqualität in der Pflege.

Hintergrund:

Pflegeeinrichtungen erheben im Rahmen des internen Qualitätsmanagements regelmäßig Daten zur Ergebnisqualität. Diese Daten müssen zusammengeführt und ausgewertet werden. Dies soll nach den Vorgaben des Gesetzes durch eine fachlich unabhängige Institution erfolgen. Durch das Indikatorenverfahren wird eine Vergleichbarkeit der Qualität der vollstationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht und damit auch die Basis für die weitere interne Qualitätsentwicklung und die Qualitätsberichterstattung geschaffen. Zudem sollen die Qualitätsindikatoren auch bei externen Qualitätsprüfungen genutzt werden.

Aktueller Entwicklungsstand:

Der Zuschlag für den Aufbau und Betrieb der unabhängigen Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) nach § 113 Abs. 1b SGB XI ging am 12.02.2019 an das aQua – Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen. Der Aufbau der DAS einschließlich eines Testbetriebs wurde im September 2019 abgeschlossen. Die DAS hat nach den Vorgaben des Gesetzes zum 1. Oktober 2019 ihren regulären Betrieb aufgenommen. Die beteiligten Pflegeeinrichtungen wurden über alle notwendigen Schritte zur Registrierung und zur Übertragung von Qualitätsdaten rechtzeitig über die DAS informiert.
Durch die im Frühjahr 2020 einsetzende Covid-19-Pandemie verschob sich jedoch die Umsetzung des neuen Qualitätsprüfungssystems und mithin die Veröffentlichung der Qualitätsberichte. Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) hat der Gesetzgeber die Frist für die erstmalige Übermittlung von Indikatordaten an die Datenauswertungsstelle Pflege bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die erste Erhebung von Indikatordaten, die auch veröffentlicht wird, ist somit für das erste Halbjahr 2022 vorgesehen.
Die Datenauswertungsstelle Pflege stellt die Auswertung der von den vollstationären Einrichtungen übermittelten Indikatorendaten weiterhin sicher.

Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für eine Qualitätssicherung in neuen Wohnformen gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 6 SGB XI

Das Ziel:

Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für eine Qualitätssicherung in neuen Wohnformen, insbesondere der Entwicklung von Instrumenten zur internen und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene Qualitätsberichterstattung.

Hintergrund:

Die wachsende Zahl neuer Wohnformen für pflegebedürftige Menschen braucht eigene Rahmenbedingungen. Derzeit werden die in der Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner solcher neuen Wohnformen tätigen ambulanten Dienste regulär geprüft. Das Zusammenleben in diesen neuen Wohnformen bringt jedoch in Teilen ein eigenes Leistungsgeschehen mit sich, das in einem Konzept für die Qualitätssicherung abgebildet werden soll.

Aktueller Entwicklungsstand:

Der Auftrag für die wissenschaftliche Entwicklung und Erprobung ist im August 2017 an die Universität Bremen, die Prognos AG Berlin und das Kuratorium Deutsche Altershilfe vergeben worden. Inzwischen liegen der Abschlussbericht des Projektes sowie eine Zusammenfassung vor.
Der Qualitätsausschuss Pflege wird sich mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus dem Erprobungsprojekt weiter befassen.

Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards nach § 113a SGB XI

Das Ziel:

Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege.

Hintergrund:

Der Qualitätsausschuss ist gemäß § 113a SGB XI für die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege zuständig. Entsprechend wurde ein Expertenstandard zur „Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege“ beauftragt. Dieser wurde durch das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) an der Hochschule Osnabrück entwickelt und durch die Universität Bremen modellhaft implementiert. Im Rahmen der modellhaften Implementierung wurden die Praxistauglichkeit, die Einführungs- und dauerhaften Umsetzungskosten sowie die Wirksamkeit des Expertenstandard-Entwurfs untersucht. Der Abschlussbericht zeigt, dass die Praxistauglichkeit des Expertenstandard-Entwurfs für alle Settings gegeben ist und die anfallenden Kosten verhältnismäßig gering sind. Ein belastbarer Nachweis über die Wirksamkeit konnte u. a. aufgrund der kurzen Beobachtungszeit nicht erbracht werden. Die Empfehlung zur freiwilligen Einführung in den Pflegeeinrichtungen erfolgte Anfang 2018 durch den erweiterten Qualitätsausschuss Pflege.

Zu Beginn des Jahres 2019 wurde die Ausschreibung für eine Aktualisierung des Expertenstandards "Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege" veröffentlicht. Den Zuschlag zur Aktualisierung erhielt Mitte Mai 2019 das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) an der Hochschule Osnabrück.

Der Abschlussbericht des DNQP, der eine Literaturanalyse, den aktualisierten Entwurf des Expertenstandards nach § 113a SGB XI „Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege“ sowie dessen Kommentierung enthält, wurde vom Qualitätsausschuss Pflege im Dezember 2020 abgenommen. Der Qualitätsausschuss Pflege empfiehlt den Pflegeeinrichtungen die freiwillige Einführung des aktualisierten Expertenstandard-Entwurfs in der Fassung vom 19.11.2020.

Aktueller Entwicklungsstand:

Mit dem Ziel der verbindlichen Einführung des aktualisierten Expertenstandards „Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege“ wurde Ende des Jahres 2021 der Auftrag für eine wissenschaftliche Begleitforschung ausgeschrieben.

Bereits abgeschlossene Projekte

Erstellung allgemeiner Nutzungsbedingungen gemäß § 115 Absatz 1c SGB XI für die Datennutzung durch Dritte

Das Ziel:

Vereinbarung von Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von Qualitätsdaten an Dritte als Nutzerinnen und Nutzer der Daten.

Hintergrund:

Der Qualitätsausschuss Pflege hat den gesetzlichen Auftrag, Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von Daten an Dritte zu regeln, die der Darstellung der Qualität zugrunde liegen. Insbesondere wird das Nähere zum Datenformat, zum Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten Dritter bei der Verwendung der Daten festgelegt.

Aktueller Entwicklungsstand:

Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege gemäß § 115 Absatz 1a SGB XI (QDVS) wurden die Allgemeinen Nutzungsbedingungen aktualisiert.

Bis zum Abschluss einer Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die ambulante Pflege behalten die bisherigen Allgemeinen Nutzungsbedingungen für den Bereich der ambulanten Pflege ihre Gültigkeit.

Das Ziel:

Festlegung eines Verfahrens zur Kürzung von Pflegevergütungen aufgrund einer Pflichtverletzung des Pflegeeinrichtungsträgers.

Hintergrund:

Bereits vor Inkrafttreten der Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI konnten Pflegevergütungen aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus dem Versorgungsvertrag gekürzt werden. Neu wurde vom Gesetzgeber geregelt, wann eine Pflichtverletzung unwiderlegbar vermutet wird. Dazu hat der Qualitätsausschuss Pflege ein Verfahren beschlossen.

Aktueller Entwicklungsstand:

Die Vereinbarung eines Verfahrens zur Kürzung von Pflegevergütungen aufgrund einer Pflichtverletzung des Pflegeeinrichtungsträgers wurde innerhalb der gesetzlichen Frist durch den Qualitätsausschuss Pflege beschlossen. Sie ist nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 01.04.2018 in Kraft getreten.

Das Ziel:

Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI.

Hintergrund:

Die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung derjenigen, die häusliche Pflege leisten. Für diese Beratungsbesuche werden konkrete Empfehlungen zur Qualitätssicherung erarbeitet.

Aktueller Entwicklungsstand:

Im Frühjahr 2018 hat der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche beschlossen. Der Qualitätsausschuss Pflege hat diese Empfehlungen aufgrund der aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) resultierenden Datenschutzanforderungen zuletzt im Mai 2019 geändert.

Zum Nachweis des Beratungsbesuchs stellen der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherungen e. V. ein Formular zur Verfügung. Dieses steht Ihnen auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes unter dem Dropdownmenü „Formulare“ in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.

Medikamentengabe und Behandlungspflege in der Tagespflege

Das Ziel:

Aufgrund von Schnittstellenproblemen bei der Behandlungspflege in der Tagespflege, insbesondere bei der Medikamentengabe, hat der Qualitätsausschuss Pflege ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben mit dem Ziel, Verfahrenssicherheit für Tagespflegeeinrichtungen herzustellen und eine den Bedürfnissen der Tagespflegegäste angemessene Versorgung zu ermöglichen.

Hintergrund:

Bei der medizinischen Behandlungspflege in Tagespflegeeinrichtungen treten insbesondere bei der Medikamentengabe rechtliche Unsicherheiten bzw. Schnittstellenprobleme auf. Dies liegt darin begründet, dass Tagespflegegäste gemäß § 41 Abs. 2 SGB XI einen Anspruch auf Behandlungspflege haben. Hierzu gehört z. B. Unterstützung beim Richten oder der Einnahme von Medikamenten. Gleichzeitig werden Tagespflegegäste häufig auch in der Häuslichkeit durch pflegende An- und Zugehörige und/oder durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt. Während die medizinische Behandlungspflege und damit auch die Medikamentengabe in der Häuslichkeit auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung gemäß der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie erfolgt, fehlt diese Grundlage in der Tagespflege.

Aktueller Entwicklungsstand:

Im Gutachten wird die Problematik aus verschiedenen Rechtsgebieten mit den Schwerpunkten des Sozialrechts sowie des Haftungs- und Berufsrechts betrachtet. Es werden verschiedene Fallkonstellationen erörtert und rechtlich bewertet. Die Autorinnen und Autoren des Gutachtens gelangen zu Handlungsempfehlungen für eine rechtssichere Leistungserbringung. Diese betreffen den Qualitätsausschuss Pflege sowie Tagespflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Hausärztinnen und -ärzte, Tagespflegegäste und ihre An- und Zugehörigen.
Der Qualitätsausschuss Pflege wird in der Folge eine Anpassung der Maßstäbe und Grundsätze in der (teil-) stationären Pflege sowie der ambulanten Pflege prüfen. Ebenso haben die Verbände der Träger von Pflegeeinrichtungen im Qualitätsausschuss Pflege angekündigt, für ihre Einrichtungen und Dienste Hinweise zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen des Gutachtens zu erarbeiten.