Unsere gesetzlichen Aufträge
Damit der Qualitätsausschuss Pflege seine Entscheidungen zur künftigen Qualitätsprüfung und Qualitätsberichterstattung in der Pflege auf der Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse trifft, vergibt er Forschungsaufträge an unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. Die gesetzlichen Aufträge des Qualitätsausschusses sind:
Im Bereich der stationären Pflege:
- Entwicklung von Instrumenten zur Prüfung der Qualität in der stationären Pflege gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB XI
- Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege und Anpassung an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt gemäß § 113 Absatz 1 SGB XI
Vereinbarung von Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, auf der Grundlage der Ergebnisse aus dem Forschungsauftrag für die Entwicklung der Qualität in der stationären Pflege, die auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet sind. - Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a Satz 2ff. SGB XI
Festlegung der zu veröffentlichenden Daten zur Qualität der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen, deren Bewertung und der Art der Darstellung für die pflegebedürftigen Menschen und ihre An- und Zugehörigen auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Auftrags. - Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b SGB XI
Vereinbarung des Verfahrens und Vergabe eines Auftrages für die Zusammenführung und Auswertung der erhobenen Daten zur Qualität in der Pflege durch eine Datenauswertungsstelle. - Wissenschaftliche Evaluierung der Umsetzung der Instrumente und Verfahren nach § 113b Absatz 4 Satz 2 SGB XI
Vergabe eines Auftrages für die stationäre Pflege sowie Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung der Verfahren an den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 5 SGB XI.
Vergabe eines Auftrages zur Entwicklung von Instrumenten und Verfahren für die Prüfung der Qualität der Leistungen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden sowie für die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege.
Im Bereich der ambulanten Pflege:
- Entwicklung von Instrumenten zur Prüfung der Qualität in der ambulanten Pflege gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 SGB XI
Vergabe eines Auftrages zur wissenschaftlichen Entwicklung von Instrumenten und Verfahren für die Prüfung der Qualität der Leistungen, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht werden sowie für die Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege. - Pilotierung der Instrumente und Verfahren nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 für Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Abs. 1a SGB XI in der ambulanten Pflege
Vergabe eines Auftrags zur Pilotierung der Instrumente für die Prüfung der Qualität der Leistungen, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht werden sowie für die Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege. - Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege und Anpassung an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt gemäß § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
Vereinbarung von Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, auf der Grundlage der Ergebnisse aus dem Forschungsauftrag für die Entwicklung der Qualität in der ambulanten Pflege, die auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet sind. - Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a Satz 2ff. SGB XI
Festlegung der zu veröffentlichenden Daten zur Qualität der von den Pflegediensten erbrachten Leistungen, deren Bewertung und der Art der Darstellung für die pflegebedürftigen Menschen und ihre An- und Zugehörigen auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Auftrags. - Wissenschaftliche Evaluierung der Umsetzung der Instrumente und Verfahren nach § 113b Absatz 4 Satz 2
Vergabe eines Auftrages für den ambulanten Bereich sowie Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung der Verfahren an den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 5 SGB XI.
Weitere gesetzliche Aufträge:
- Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für eine Qualitätssicherung in neuen Wohnformen gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 6 SGB XI
Vergabe eines Auftrages zur wissenschaftlichen Entwicklung und Erprobung für eine Qualitätssicherung in neuen Wohnformen, insbesondere der Entwicklung von Instrumenten zur internen und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene Qualitätsberichterstattung. - Allgemeine Nutzungsbedingungen gemäß § 115 Absatz 1c SGB XI
Vereinbarung von Allgemeinen Nutzungsbedingungen zur Übermittlung der Daten für die Qualitätsdarstellung an Dritte, insbesondere zum Datenformat, zum Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten Dritter bei der Verwendung der Daten. -
Erstellung von Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche
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Vereinbarung eines Verfahrens zur Kürzung der Pflegevergütung gemäß § 115 Absatz 3b SGB XI
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Entwicklung ergänzender Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 4 SGB XI
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Expertenstandards nach § 113a SGB XI
Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege.
Die Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege ist zudem zuständig für die Unterstützung und Koordinierung weiterer Aufgaben der Vertragsparteien nach § 113 SGB XI:
- Personalbemessung in der Pflege: In einem strukturierten, empirisch abgesicherten und validen Verfahren wurden Vorgaben für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs entwickelt. Für die Entwicklung und Erprobung dieses Verfahrens waren die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig. Der Medizinische Dienst Bund, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirkten dabei mit. Das Verfahren wurde durch die Geschäftsstelle koordiniert.
Ein Abschlussbericht liegt vor. Der 2. Zwischenbericht wurde im Rahmen einer Fachveranstaltung zum Thema „Vorstellung der ersten wissenschaftlichen Ergebnisse zur Personalbemessung in der Langzeitpflege“ am 25.02.2020 der Fachöffentlichkeit präsentiert.