Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze in der vollstationären Pflege und in der Kurzzeitpflege mit Inkrafttreten zum 01.06.2023
Zum 01.06.2023 werden Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in der vollstationären Pflege nach § 113 SGB XI wirksam. Die Änderungen beziehen sich auf redaktionelle Anpassungen in der Präambel des Vereinbarungstextes, eine Ergänzung zur digitalen Fort- und Weiterbildung in Kapitel 2.3.2.3 des Vereinbarungstextes sowie eine Aktualisierung in Anlage 4 (Fußnote).
Zum anderen werden Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der Kurzzeitpflege wirksam, die ebenfalls redaktionelle Anpassungen in der Präambel des Vereinbarungstextes sowie eine entsprechende Ergänzung in Kapitel 2.3.2.3 Weiterbildung umfassen.
Die Maßstäbe und Grundsätze in der vollstationären Pflege und in der Kurzzeitpflege, jeweils in den Fassungen vom 05.04.2023, finden Sie in unserem Downloadbereich unter https://www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download/.
Informationen zur Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts für die Jahre 2020 bis 2022 des Qualitätsausschusses Pflege
Der Qualitätsausschuss Pflege veröffentlicht seinen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2020 bis 2022. Trotz der Covid-19-Pandemie, die in den letzten Jahren den Alltag prägte und insbesondere die Pflege vor schwierige Herausforderungen gestellt hat, konnten auch in den Jahren 2020 bis 2022 mit großem Engagement die gesetzlichen Aufträge zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Pflege in Deutschland vorangebracht werden.
Der Qualitätsausschuss Pflege sowie die Geschäftsstelle werden sich auch zukünftig weiter für die Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Pflege einsetzen und entsprechende Projekte entwickeln und begleiten.
Den aktuellen Tätigkeitsbericht sowie den vorangegangenen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2016 bis 2019 finden Sie auf unserer Webseite unter https://www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download/. Wir freuen uns über Ihr Interesse.
Informationen zur Veröffentlichung des Rechtsgutachtens „Medikamentengabe und Behandlungspflege in der Tagespflege“
Der Qualitätsausschuss Pflege hat das Rechtsgutachten zum Thema Medikamentengabe und Behandlungspflege in der Tagespflege veröffentlicht. Das Rechtsgutachten war aufgrund der bestehenden rechtlichen Unsicherheiten bei der Erbringung von Behandlungspflege in der Tagespflege, insbesondere bei der Medikamentengabe, in Auftrag gegeben worden.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite unter https://www.gs-qsa-pflege.de/unsere-projekte/#projekt-10.
Das Rechtsgutachten finden Sie in unserem Downloadbereich unter https://www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download/.
Informationen zur Umsetzung von Änderungen in Anlage 3 der Maßstäbe und Grundsätze für die vollstationäre Pflege sowie zum Inkrafttreten weiterer Änderungen am 01.01.2023
Zum 01.01.2023 wurden Änderungen in Anlage 3 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in der vollstationären Pflege nach § 113 SGB XI wirksam.
In Abstimmung mit der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) wurden v.a. in den folgenden Bereichen des Erhebungsinstruments Änderungen umgesetzt:
- Erfassung des Wohnbereiches (Variable Nr. 2),
- Erfassung des Pflegegrades (Variable Nr. 7),
- im Sinne der Datensparsamkeit keine weitere Erfassung der Variablen Geschlecht, Anzahl von Krankenhausaufenthalten und Gesamtzahl der Tage eines Krankenhausaufenthaltes, Beatmung, Diabetes Mellitus/Demenz/Morbus Parkinson/Osteoporose und Multiple Sklerose bei den ärztlichen Diagnosen, Körpergröße, Häufigkeit zur Anwendung von Gurten sowie durchgehenden Bettseitenteilen.
Zum anderen wurde gemäß Anlage 3 der Maßstäbe und Grundsätze, Kapitel 2.4.3, ein neuer Ausschlussgrund definiert. Für Pflegeeinrichtungen, die gemäß Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (für vollstationäre Pflege)
a) ausschließlich auf die Versorgung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern mit Wachkoma spezialisiert sind
oder
b) grundsätzlich auf die Versorgung von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern mit Wachkoma spezialisiert sind und zusätzlich höchstens 14 andere Bewohnerinnen bzw. Bewohner ohne Wachkoma versorgen
oder
c) eine Kapazität von höchstens 14 Pflegeplätzen haben,
findet das Indikatorenverfahren aus methodischen Gründen keine Anwendung. Betroffene Einrichtungen wenden sich bitte an die für sie zuständigen Landesverbände der Pflegekassen. Diese teilen der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) nach Prüfung des Versorgungsvertrages mit, dass die Pflegeeinrichtungen von der Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung von Indikatorendaten an die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) befreit sind. Eine Veröffentlichung der Versorgungsergebnisse (Indikatoren) in der Qualitätsdarstellung findet nicht statt. Die Pflegeeinrichtung wird über die erfolgte Abmeldung von der Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) informiert.
Die Maßstäbe und Grundsätze für die vollstationäre Pflege in der Fassung vom 09.11.2022 finden Sie in unserem Downloadbereich unter https://www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download/.
Informationen zum Inkrafttreten geänderter Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege am 01.01.2023
Zum 01.01.2023 sind Änderungen der „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege“ in Kraft getreten. Der Qualitätsausschuss Pflege hatte die Änderungen am 09.11.2022 beschlossen.
Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Neues Kapitel zu elektronischer Pflegedokumentation (Kapitel 3.2.1.2)
- Neues Kapitel zu Maßnahmen in Krisensituationen (Kapitel 6)
Die Maßstäbe und Grundsätze für die ambulanten Pflege in der Fassung vom 09.11.2022 finden Sie in unserem Downloadbereich unter https://www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download/.
Weitere Bestandteile der Maßstäbe und Grundsätze für die ambulanten Pflege werden derzeit aktualisiert.
Informationen zu den pflegefachlich orientierten Grundlagen und Verfahrenshinweisen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Mit Inkrafttreten der aktualisierten Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 16.09.2022 wurde der Qualitätsausschuss Pflege gemäß § 35 Abs. 1 Satz 8 IfSG beauftragt, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15.10.2022 pflegefachlich orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise zur Umsetzung der Aufgaben nach § 35 Abs. 1 Satz 7 IfSG in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu erstellen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 7 IfSG sind in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (oder vergleichbaren Einrichtungen) für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 07.04.2023 durch die Einrichtungsleitungen eine oder mehrere verantwortliche Personen zu benennen, die die Einhaltung folgender Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen sicherstellen:
- Hygieneanforderungen unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG
- Organisations- und Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit dem
• Impfen von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Gästen gegen SARS-CoV-2 und der regelmäßigen Kontrolle des Impfstatus
• Testen von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Gästen, von in der Pflegeeinrichtung tätigen Personen sowie Besucherinnen und Besuchern auf SARS-CoV-2
- Unterstützung der Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit antiviralen COVID-19-Arzneimitteln in vollstationären Einrichtungen, insb. deren Bevorratung und die Benachrichtigung behandelnder Ärztinnen und Ärzte bei positivem Testergebnis auf SARS-CoV-2
Die durch den Qualitätsausschuss Pflege in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit erstellten Grundlagen und Verfahrenshinweise sollen die praxisbezogene Umsetzung der o. g. Aufgaben in den Pflegeeinrichtungen erleichtern, Vorgaben für die Dokumentation dieser Aufgaben enthalten und zu beachtende Anforderungen des Datenschutzrechts einbeziehen.
Die „Pflegefachlich orientierten Grundlagen und Verfahrenshinweise des Qualitätsausschuss Pflege zur Sicherstellung der Einhaltung der in § 35 Abs. 1 Satz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen in voll- und teilstationären Einrichtungen“ finden Sie in unserem Downloadbereich unter https://www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download/. Das Dokument stellt die erarbeiteten Grundlagen und Hinweise übersichtlich nach den Themengebieten „Benennung Beauftragte“, „Einhaltung von Hygieneanforderungen“, „Testen und Impfen“ sowie „antivirale Arzneimittel“ zusammen.
Informationen zur Umsetzung von Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI, die das Indikatorenverfahren betreffen
Zum 01.01.2022 sind Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Die Umsetzung der Änderungen an den Vorgaben für das Instrument und die Verfahren erfolgt in Abstimmung mit der Datenauswertungsstelle Pflege.
Die Datenauswertungsstelle Pflege ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Vorgaben aus den aktuell gültigen Maßstäben und Grundsätzen (MuG) in der Praxis umzusetzen. Für Änderungen am Erhebungsinstrument (gemäß Anlage 3) ist eine unmittelbare Umsetzung nach dem Inkrafttreten der MuG jedoch aus den folgenden Gründen nicht möglich:
1. Die Datenerfassung muss auf Grund der Vergleichbarkeit für alle bereits laufenden Erhebungen unverändert bleiben.
2. Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel aus Softwaresystemen, die in den Pflegeeinrichtungen zum Einsatz kommen. Den jeweiligen Softwareanbietern und allen weiteren Entwicklern muss ausreichend Zeit gegeben werden, die Systeme gemäß den geänderten Vorgaben anzupassen und auf Seiten Ihrer Kunden zu installieren. Dadurch ist die Umsetzung von anstehenden Änderungen am Erhebungsinstrument auch für Pflegeeinrichtungen besser planbar.
Die technischen Vorgaben für die Datenerhebung werden von der DAS Pflege in der Spezifikation definiert. Sofern sich Änderungen am Erhebungsinstrument ergeben, veröffentlicht die DAS Pflege zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine neue Version der Spezifikation. Gemeinsam mit dem Qualitätsausschuss Pflege wurden diesbezüglich Fristen und Verantwortlichkeiten abgestimmt. Gemäß diesen Festlegungen haben Anwender (z. B. Pflegeeinrichtungen mit selbstentwickelter Software, Softwareanbieter) mindestens 6 Monate für die Umsetzung der Änderungen Zeit, um den bereits genannten Anforderungen gerecht zu werden. Eine detaillierte Beschreibung des Vorgangs finden Sie hier.
In Bezug auf die Datenerhebung sind, unabhängig vom Inkrafttreten überarbeiteter MuG, die Spezifikationen der DAS Pflege und die im Rahmen der Spezifikation festgelegten Fristen bzw. Gültigkeiten verbindlich.
Alle weiteren Änderungen, die nicht die Spezifikation betreffen, werden von der DAS Pflege (sofern möglich) unmittelbar umgesetzt.
Weitere Informationen zur Auswirkung des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes erhalten Sie von Ihrem Trägerverband.
Informationen zum EpiLage-Fortgeltungsgesetz: Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz hat der Gesetzgeber die Frist für die „Erhebung ohne Veröffentlichung“ (gemäß § 114b SGB XI zur erstmaligen Übermittlung von Indikatordaten an die Datenauswertungsstelle ohne Veröffentlichung) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Pflegeeinrichtungen haben daher bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, mindestens eine Erhebung und Übermittlung von Indikatorendaten an die DAS vorzunehmen. Somit erhalten die von den Pflegeeinrichtungen im Zuge der Registrierung bei der DAS Pflege individuell festgelegten Stichtage erst ab dem 1. Januar 2022 Verbindlichkeit. Die erste Erhebung von Indikatordaten, die auch veröffentlicht wird, findet im ersten Halbjahr 2022 statt.
Die zunächst bis zum 31. März 2021 befristete Regelung, dass Einrichtungen die Ergebniserfassung für die gewählten Stichtage auf freiwilliger Basis durchführen können, bleibt bis zum Ende des Jahres 2021 bestehen. Sofern Einrichtungen im Laufe des Jahres 2021 zu beiden Stichtagen Daten an die DAS Pflege übermittelt haben, erfolgt erstmalig die Auswertung der Verlaufsindikatoren, allerdings noch ohne Veröffentlichung. Verlaufsindikatoren sind jene Indikatoren, die Daten zu zwei aufeinander folgenden Zeiträumen miteinander verbinden und Veränderungen bei Bewohnerinnen und Bewohnern von einem Stichtag zum anderen betrachten.
Für die Veröffentlichung der Indikatorenergebnisse ab dem 01.01.2022 erfolgt kein Rückgriff auf Daten, die bis zum 31.12.2021 an die DAS übermittelt wurden. Das bedeutet, dass erst ab dem zweiten Halbjahr 2022 zu allen Indikatoren Ergebnisse veröffentlicht werden.
Weitere Informationen zur Auswirkung des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes erhalten Sie von Ihrem Trägerverband.
Hier finden Sie unsere veröffentlichten Pressemitteilungen:
- Pressemitteilung zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes: "Qualitätsausschuss Pflege veröffentlicht Verfahrenshinweise für die voll- und teilstationäre Pflege“ vom 17. Oktober 2022
- Pressemitteilung zur Veröffentlichung des Abschlussberichts zum Projekt „Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben gemäß §113c SGB XI (PeBeM)“ vom 12. Oktober 2020
- Pressemitteilung zum pünktlichen Start der Datenauswertungsstelle vom 1. Oktober 2019
- Pressemitteilung zu den aktualisierten Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche vom 16. Juli 2019
- Pressemitteilung zum Beschluss zur Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege vom 19. März 2019
- Pressemitteilung zur Veröffentlichung der Maßstäbe und Grundsätze sowie zur Auftragsvergabe für die Datenauswertungsstelle vom 21. Februar 2019
- Pressemitteilung zum Start der Webseite vom 23. August 2018